Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Reiseleistungen und anderen Produkten durch TravelWorldOnline
TravelWorldOnline tritt beim Verkauf von Reiseleistungen und anderen Produkten von seinen Webseiten rein als Vermittler und Werbeträger auf. Mit
Ausnahme des vorliegenden Paragraphen gelten allein die Geschäftsbedingungen unserer Partner.
Mit der Zahlungs- und Versand-, sowie der Reiseabwicklung sind unsere Partner beauftragt. Der Vertrag über Ihre Buchung bzw. Ihren Kauf wird von Ihnen
mit den Partnern direkt abgeschlossen. Wir bitten Sie, bei eventuellen Fragen direkt unseren Partner Nature Trekking unter der Emailadresse suedafrikareisen@travelworldonline.de zu kontaktieren.
Flüge bieten wir in Kooperation mit verschiedenen Partnern an. Es gelten die AGBs des jeweiligen Partners.
Für die Präsentation der Partnerangebote auf den Seiten von TravelWorldOnline übernehmen wir Informationen, die wir von unseren Partnern erhalten. TravelWorldOnline bemüht sich, diese in Zusammenarbeit mit seinen Partnern bestmöglich richtig und aktuell zu halten.
Auf Reiseanfragen wird ein aktuelles Angebot erstellt, dessen Inhalt rechtsverbindlich ist. Eventuell davon abweichende Inhalte auf den Seiten von TravelWorldOnline werden damit hinfällig und nichtig.
Für die weiteren Dienste von TravelWorldOnline gelten folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen..
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Nature Trekking
wir, die Firma Nature
Trekking, Armin und Petra Bischoff GbR, nachfolgend ‑ „NT“
abgekürzt ‑ setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise
optimal abzuwickeln und Ihren Rundreise, bzw. Ihre Reise mit dem Wohnmobil in
Südafrika zu einem unvergesslichen Erlebnis werden zu lassen. Zu einer
reibungslosen Abwicklung tragen klare rechtliche Regelungen bei, die wir mit
Ihnen in Form der nachfolgenden Reisebedingungen mit Zusatzbedingungen für
Wohnmobilbuchung treffen wollen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen,
Inhalt des zwischen Ihnen und uns im Falle Ihrer Buchung zustande kommenden
Vertrags. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher aufmerksam durch! Im
Einklang mit der deutschen Rechtsprechung unterstellen wir auch bei reiner
Wohnmobilbuchung die Vertragsbeziehungen zwischen Ihnen und uns dem
verbraucherfreundlichen deutschen Pauschalreiserecht der §§ 651 a ff. BGB. Dies
bedeutet insbesondere, dass die von Ihnen an uns geleistete Zahlungen auch bei
der Buchung eines Wohnmobils durch einen Sicherungsschein eines deutschen
Versicherers gem. § 651 k BGB abgesichert sind. Beachten Sie diesen
rechtlichen Vorteil und diese Sicherheit für Sie im Vergleich zu anderen Anbietern,
die lediglich als “Vermittler“ auftreten.
A. Reisebedingungen für Pauschalreisen
1.
Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich,
schriftlich, per Telefax oder eMail erfolgen kann, bietet der Gast NT
den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen,
der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage,
soweit diese dem Kunden vorliegen, verbindlich an.
1.2. Bei elektronischen Buchungen bestätigt NT den
Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung begründet keinen Anspruch des Kunden auf ein dem
Buchungswunsch des Kunden entsprechendes Zustandekommen des Reisevertrages.
1.3. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an
den Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich
nach Vertragsschluss erhält der Kunde die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung
übermittelt.
1.4. Die buchende Person haftet für alle Verpflichtungen von
mit gebuchten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese
Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen
hat.
1.5. Bei telefonischen Buchungen kommt der Reisevertrag,
abweichend von vorstehender Regelung, wie folgt zustande: NT nimmt für den Kunden eine für NT
verbindliche Reservierung (Option) vor und leitet dem Kunden ein
Buchungsformular und die Reisebedingungen zu. Übermittelt der Kunde spätestens
innerhalb einer Woche nach Optionsvornahme (persönlich, per Post oder Fax) die
Buchung (Anmeldung) an NT, gestaltet sich der Buchungsablauf wie oben
Ziff. 1 bis 3. Geht innerhalb dieser Frist die Buchung (Anmeldung) nicht ein,
so erlischt die Reservierung ohne weitere Folgen für NT und den Kunden.
2.
Leistungsverpflichtung
von NT
2.1. Die Leistungsverpflichtung von NT ergibt sich
ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für
den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter
Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.2. Leistungsträger (insbesondere die örtlichen Agenturen
und Mietwagenunternehmen) sind von NT nicht bevollmächtigt, Zusicherungen
zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder
die Buchungsbestätigung von NT hinausgehen oder in Widerspruch dazu
stehen oder den bestätigten Inhalt des Vertrages abändern.
3.
Anzahlung und Restzahlung
3.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines
Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die
auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts
anderes vereinbart ist, 10 % des Reisepreises, max. € 260,- pro Person, bzw.
pro Objekt (PKW; Wohnmobil etc.).
3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein
ausgehändigt ist und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 4 Wochen
vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus
den in Ziffer 6. genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.3. Die Reiseunterlagen erhält der Kunde nach vollständiger
Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde
Reisebüro ausgehändigt.
3.4. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist
der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort
zahlungsfällig.
3.5. Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, kein
vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht und NT zur Erbringung der
Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung
des Reisepreises kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
3.6. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die
Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist NT
berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8. dieser Bedingungen zu belasten.
4.
Leistungsänderungen
4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und von NT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. NT ist
verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn NT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung von NT über die Änderung der
Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
5.
Preiserhöhung
5.1. NT behält sich
vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
5.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann NT
den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann NT
vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls
werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz kann NT vom Kunden verlangen.
5.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber NT erhöht, so kann
der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich
die Reise dadurch für NT verteuert hat.
5.5. Eine Erhöhung nach Ziffer 5.2 bis 5.4 ist nur zulässig,
sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4
Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss
noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für NT nicht vorhersehbar
waren.
5.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat NT den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag eingehend beim
Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde
berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn NT in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach
der Mitteilung von NT über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu
machen.
6.
Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der
Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Abflug- oder Zielflughafens, bzw. bei
Mietwagen des Ortes der Fahrzeugübernahme oder der Fahrzeugart (Umbuchung)
besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden
dennoch vorgenommen, kann NT bis zu den bei den Rücktrittskosten
genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von €
50,- pro Kunden erheben.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag gemäß Ziffer 8. zu den
dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen.
7.
Rücktritt durch den Kunden
vor Reisebeginn /Stornokosten
7.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber NT unter der nachstehend
angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht
wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er
die Reise nicht an, so verliert NT den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann NT, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist
oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die
bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in
Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
7.3. NT hat diesen
Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der
Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in
einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung
der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung
wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie
folgt berechnet:
Flugreisen
bis 30 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 29. bis 22 Tag vor Reiseantritt 25%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 6. Tag vor Reiseantritt 70%
bei Rücktritt am Abreisetag oder
bei Nichtanreise 90%
Mietwagen und Campmobile
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 75%
am Abreisetag und bei Nichtanreise 90%
7.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, NT
nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
7.5. NT behält sich
vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist NT verpflichtet, die
geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und
einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu belegen.
8.
Nicht in Anspruch
genommene Leistung
Nimmt
der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden,
nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen
Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. NT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die
Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9.
Rücktritt wegen
Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
9.1. NT kann bei
Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen
zurücktreten:
9.2. Die
Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch NT
muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für
alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen
Kataloghinweis oder einer Allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein
9.3. NT hat die
Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der
Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben
zu verweisen
9.4. NT ist
verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu
erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
9.5. Ein Rücktritt von NT später als 4 Wochen vor
Reisebeginn ist unzulässig.
9.6. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn NT in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der
Reise durch NT dieser gegenüber geltend zu machen.
9.7. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
10.
Obliegenheiten und Kündigung des Kunden
10.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung
zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit NT dahingehend konkretisiert, dass
der Kunde verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von NT anzuzeigen und Abhilfe zu
verlangen.
10.2. Ist von NT keine örtliche Reiseleitung
eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet
(Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung !), so ist der Reiseteilnehmer
verpflichtet, NT direkt unter der unten bezeichneten Adresse, Telefon-
und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um
Abhilfe zu ersuchen. Fahrzeugmängel sind unverzüglich der örtlichen Agentur
direkt anzuzeigen.
10.3. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die
dem Kunden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
10.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen
unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei
Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer
schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
10.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich
beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm
die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn NT,
bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Kunden
bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder
von NT oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden
gerechtfertigt wird
10.6. Der Kunde ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem
vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber NT geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber NT unter der unten
angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird
dringend empfohlen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn
die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere die
Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar
ist.
10.7. Weitere Obliegenheiten und Hinweise für den Reisenden:
a) Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen sind vom Reisenden unverzüglich an Ort
und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die
Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung von NT anzuzeigen.
b) Reiseunterlagen
Der Kunde hat NT
zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein,
Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von NT mitgeteilten Frist erhält.
c) Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den
Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering
zu halten. Insbesondere hat er NT auf die Gefahr eines Schadens
aufmerksam zu machen.
11.
Pass-, Visa-, Zoll-,
Devisen-· und Gesundheitsbestimmungen
11.1. NT informiert
im Reisekatalog über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland
gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen
keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Kunden begründete
persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit,
frühere Eintragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht
berücksichtigt werden, soweit sie NT nicht ausdrücklich vom
Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.
11.2. NT wird den
Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebene
Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
11.3. Soweit NT seiner Hinweispflicht entsprechend der
vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteilnehmer zur Einhaltung
dieser Bestimmungen selbst verpflichtet.
12.
Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung von NT für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit NT
für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2. Die deliktische Haftung von NT für
Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je
Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang
mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
12.3. NT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs-
und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von NT sind. NT haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von NT ursächlich geworden ist.
13.
Ausschluss von
Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot
13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann
fristwahrend nur gegenüber NT
unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist
kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die
Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder
Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei
Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, bei der Fluggesellschaft
geltend zu machen.
Ansprüche des Kunden
nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen
dem Kunden und NT Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder NT
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13.2. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass
der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist
ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung
im eigenen Namen.
14.
Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden und NT findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt auch für das
gesamte Rechtsverhältnis.
15.
Gerichtsstand
15.1. Soweit bei Klagen des Kunden gegen NT im Ausland für die Haftung von NT dem Grunde nach nicht deutsches Recht
angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich
Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.2. Der Kunde kann NT nur an deren Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von NT gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für
Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind,
die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von NT vereinbart.
15.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag
zwischen dem Kunden und NT
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört,
für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die
entsprechenden deutschen Vorschriften.
B. Zusatzbedingungen
für Wohnmobilbuchungen
1.
Geltungsbereich dieser
Zusatzbedingungen
1.1. Diese Zusatzbedingungen gelten, soweit im Rahmen einer
Pauschalreise oder als Einzelleistung ein Wohnmobil Gegenstand der
vertraglichen Leistungspflicht von NT ist.
1.2. Diese Zusatzbedingungen ergänzen als Inhalt des mit dem
Kunden zustande kommenden Vertrages die Reisebedingungen unter A. Sie gehen diesen
vor, soweit dies nachstehend ausdrücklich vermerkt ist.
2.
Preise, Versicherung,
Preiserhöhung, Kaution und Kaution bei Wohnmobilen
2.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu
Ziff. 5. „Preiserhöhung“ unter A. Diese
Bestimmung gilt auch für Verträge über Wohnmobile.
2.2. Im bestätigten Preis für das Fahrzeug ist eine
Haftpflicht‑ und Vollkaskoversicherung enthalten. Die
Selbstbeteiligung pro Schadensfalls/Unfall ist je nach Wagentyp
unterschiedlich, und kann durch Zusatzversicherungen verringert werden. Der
genaue Betrag wird in der Buchungsbestätigung/Rechnung ausgewiesen.
2.3. NT schließt
für Sie bei Wohnmobilen und 4x4-Fahrzeugen obligatorisch eine
Versicherung zur Haftungsverringerung ab, sofern Sie im Anmeldeformular nicht
ausdrücklich vermerken, dass Sie dies nicht wünschen. Dadurch
verringert sich Ihre Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Kosten für diese
Versicherung betragen zwischen 80 Rand und 260 Rand pro Tag und sind im bestätigten
Mietpreis nicht enthalten.
2.4. Der bestätigte Preis beinhaltet weiter Steuern, den
Transfer von Flughäfen in Johannesburg, Kapstadt, Durban und Harare zur Anmietstation,
die Gebühr für die Endreinigung und die Mitgliedschaft im Automobilclub
Südafrika/Namibia. Nicht im bestätigten Preis eingeschlossen sind die Benzinkosten
und ebenfalls nicht eingeschlossen ist eine Insassenversicherung. NT
weist ausdrücklich darauf hin, daß eine solche Insassenversicherung auch vor
Ort nicht abgeschlossen werden kann.
2.5. Bei der Fahrzeugübernahme ist vor Ort, eine nach der
Höhe der abgeschlossenen Versicherung unterschiedliche Kaution zu hinterlegen.
Ist eine solche Versicherung zur Haftungsverringerung abgeschlossen, verringert
sich der Kautionsbetrag entsprechend. Die jeweilige Kaution kann mittels
Kreditkartenabzug oder als Bargeld hinterlegt werden. Der Kautionsbetrag wird
bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs ohne Abzug erstattet.
3.
Besondere Obliegenheiten
des Teilnehmers und des Fahrers
3.1. Die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen die
Bestimmungen unter A. Reisebedingungen, Ziff. 10. Die dortigen Bestimmungen
gelten auch für Verträge, die nur die Wohnmobilüberlassung zum Gegenstand
haben.
3.2. Der Fahrer muss zwischen 23 und 70 Jahre alt und im
Besitz eines gültigen Deutschen und Internationalen Führerscheins sein.
3.3. Nur diejenigen Personen, die im Anmeldeformular und in
der Buchungsbestätigung von NT als Fahrer genannt sind, dürfen das
Kfz fahren.
3.4. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, insbesondere
wenn der Fahrer entgegen der Vereinbarung einem anderen Teilnehmer oder eine
sonstige unberechtigte Person das Fahrzeug fahren lässt, haftet er für alle
durch diesen unberechtigten Fahrer entstehenden Schäden.
3.5. Die Teilnehmer sind insgesamt während der vereinbarten
Nutzungsdauer des Fahrzeugs für dessen Wartung verantwortlich. Sie sind insbesondere
verpflichtet, Wasser‑ und Ölstand sowie Batterie und Reifendruck zu
überprüfen.
3.6. Die Teilnehmer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet,
das Fahrzeug mit einem sauberen Zustand des Innenraums zu übergeben. Ist der
Fahrzeuginnenraum verschmutzt, wird ein Reinigungsentgelt vor Ort erhoben.
3.7. Unfälle, Beschädigungen oder Diebstahl müssen innerhalb
von 24 Stunden der Polizei und der örtlichen Agentur von NT gemeldet
werden.
3.8. Sollten Reparaturen am Fahrzeug notwendig werden, so
sind die Teilnehmer gesamtschuldnerisch verpflichtet, zuerst die Zustimmung der
Agentur von NT einzuholen. Dies gilt nicht, wenn Gefahr in Verzuge ist.
Die Teilnehmer sind verpflichtet, sich für Reparaturen eine ordnungsgemäße
Rechnung erteilen zu lassen. Bei Vorlage dieser Rechnung werden die
Reparaturkosten von der Agentur erstattet.
3.9. Die Teilnehmer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet,
die gesamte Ausrüstung des Fahrzeugs anhand der ihnen übergebenen Checkliste
vor der Fahrzeugübergabe zu überprüfen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
3.10. Die Teilnehmer, insbesondere der Fahrer, sind
gesamtschuldnerisch verpflichtet, alle nationalen und internationalen
Vorschriften für den Straßenverkehr sowie die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen
einzuhalten. Dem Fahrer ist das Lenken des Fahrzeugs nach Alkoholgenuss,
ungeachtet nationaler oder internationaler Promille-Grenzen grundsätzlich
untersagt.
3.11. Fahrzeuge dürfen nach Absprache den in
Nachbarstaaten gefahren werden.
Ausdrücklich untersagt ist jedoch das Fahren der Fahrzeuge in den Staaten
Angola, Malawi. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Fahrzeuge in diesen Ländern nicht versichert sind.
3.12. Der Kilometerzähler des Fahrzeugs dient der genauen
Aufzeichnung von zurückgelegten Entfernungen. Die Teilnehmer sind gesamtschuldnerisch
verpflichtet, eine etwaige Fehlfunktion oder einen Ausfall des Kilometerzählers
sofort der örtlichen Agentur mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung
oder ergibt sich eine Manipulation an der Verplombung, so ist NT
berechtigt, durch ihre örtliche Agentur die zurückgelegten Kilometer nach
billigem Ermessen zu schätzen und die Kilometervergütung zu bestimmen. Die
Bestimmung durch NT oder ihre Agentur ist unwirksam, wenn sie nicht der
Billigkeit entspricht. Die Beweislast hierfür liegt beim Teilnehmer.
3.13. Die Teilnehmer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet,
das Fahrzeug vollständig mit allen Ausrüstungsgegenständen und Dokumenten, die
ihnen ausgehändigt wurden, zum vereinbarten Termin zurückzugeben.
3.14. Die Teilnehmer dürfen das Fahrzeug nicht zu
entgeltlichen Beförderungszwecken weder von Fahrgästen noch von Waren nutzen.
Gleichfalls ist das Abschleppen oder Ziehen eines anderen Fahrzeugs
einschließlich Wohnwagen oder Anhänger untersagt. Waren illegaler Art dürfen
nicht transportiert werden. Es ist nicht gestattet, das Kfz für
Motorsportveranstaltungen zu verwenden. Mit dem Fahrzeug dürfen keine Gebiete
befahren werden, die entsprechend den Anweisungen und Bestimmungen der örtlichen
Polizei oder von Sicherheitskräfte wegen auftretenden zivilen Unruhen als
bedenklich eingestuft werden.
3.15. Die Teilnehmer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet,
das Fahrzeug bei Nichtgebrauch ordentlich zu verschließen. Im Falle eines
Defekts darf das Fahrzeug nur unter Bewachung oder anderweitig sicher verwahrt
abgestellt, bzw. zurückgelassen werden.
3.16. Den Teilnehmern ist es untersagt, irgendwelche dritten
Personen, die nicht Vertragspartner von NT sind, mit dem Fahrzeug
gefälligkeitshalber oder gegen Entgelt zu befördern.
4.
Besondere
Haftungsregelung bei Wohnmobilen
4.1. Diese Bestimmungen gelten ergänzend zu den
vorstehenden Regelungen unter Ziffer 12., welche auch für Verträge gelten,
die lediglich die Wohnmobilüberlassung zum Gegenstand haben.
4.2. NT haftet
nicht für irgendwelche Kosten, insbesondere Unterkunftskosten, die den
Teilnehmern dadurch entstehen, dass das Fahrzeug vor Ort durch eine Panne,
einen Unfall oder aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise unbrauchbar wird
oder nicht genutzt werden kann. Dies gilt nicht, soweit die Nichtbenutzbarkeit
von NT oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist.
4.3. Die Teilnehmer haften NT gesamtschuldnerisch für
alle Schäden, die NT und/oder ihrer Agentur bei schuldhafter Verletzung
der Vertragspflichten der Teilnehmer und des Fahrers, insbesondere bei
Nichtbeachtung der „besonderen Obliegenheiten des Teilnehmers und des Fahrers“
nach B. Ziffer 3. dieser Bestimmungen entstehen.
4.4. Die Teilnehmer haften NT und ihrer Agentur
insbesondere gesamtschuldnerisch für alle schuldhaft verursachten
Fahrzeugschäden sowie für den Verlust von Dokumenten oder Ausrüstungsgegenständen
oder die schuldhafte Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen.
4.5. Im Falle einer ordnungsgemäßen Übergabe des Fahrzeugs
und der Ausrüstungsgegenstände und eines von dem Teilnehmer oder eines beauftragen
Teilnehmers unterzeichneten Übergabeprotokoll obliegt der Nachweis, daß ein
Schaden am Fahrzeug entgegen dem Protokoll bereits bei Übergabe bestanden hat,
soweit es sich nicht erkennbare Schäden handelt, beim Kunden. Entsprechendes
gilt für fehlende oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände.
4.6. Die Teilnehmer haften NT und/oder ihrer Agentur
gesamtschuldnerisch für den Verlust des Fahrzeugs, soweit ein Diebstahl des
Fahrzeuges ursächlich auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. Der Kunde haftet
weiter für einen Verlust, einen Ausfall oder einen Stillstand des Fahrzeuges,
soweit dieser durch die schuldhafte Nichtbeachtung der vereinbarten Vertragsbestimmungen
und/oder durch die Nichtbeachtung örtlicher Gesetze, Verkehrsregeln, Sicherheitsregeln
oder behördlicher Anordnungen verursacht worden ist.
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