Reisebedingungen südliches Afrika

und Zusatzbedingungen für Wohnmobilbuchungen in Südafrika und Namibia

 


Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Reiseleistungen und anderen Produkten durch TravelWorldOnline



TravelWorldOnline tritt beim Verkauf von Reiseleistungen und anderen Produkten von seinen Webseiten rein als Vermittler und Werbeträger auf. Mit Ausnahme des vorliegenden Paragraphen gelten allein die Geschäftsbedingungen unserer Partner.

Mit der Zahlungs- und Versand-, sowie der Reiseabwicklung sind unsere Partner beauftragt. Der Vertrag über Ihre Buchung bzw. Ihren Kauf wird von Ihnen mit den Partnern direkt abgeschlossen. Wir bitten Sie, bei eventuellen Fragen direkt unseren Partner Nature Trekking unter der Emailadresse suedafrikareisen@travelworldonline.de zu kontaktieren.

Flüge bieten wir in Kooperation mit verschiedenen Partnern an. Es gelten die AGBs des jeweiligen Partners.

Für die Präsentation der Partnerangebote auf den Seiten von TravelWorldOnline übernehmen wir Informationen, die wir von unseren Partnern erhalten. TravelWorldOnline bemüht sich, diese in Zusammenarbeit mit seinen Partnern bestmöglich richtig und aktuell zu halten.

Auf Reiseanfragen wird ein aktuelles Angebot erstellt, dessen Inhalt rechtsverbindlich ist. Eventuell davon abweichende Inhalte auf den Seiten von TravelWorldOnline werden damit hinfällig und nichtig.

Für die weiteren Dienste von TravelWorldOnline gelten folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen..



Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Nature Trekking

wir, die Firma Nature Trekking, Armin und Petra Bischoff GbR, nachfolgend ‑ „NT“ abgekürzt ‑ setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise optimal abzuwickeln und Ihren Rundreise, bzw. Ihre Reise mit dem Wohnmobil in Südafrika zu einem unvergesslichen Erlebnis werden zu lassen. Zu einer reibungslosen Abwicklung tragen klare rechtliche Regelungen bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Reisebedingungen mit Zusatzbedingungen für Wohnmobilbuchung treffen wollen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen und uns im Falle Ihrer Buchung zustande kommenden Vertrags. Bitte le­sen Sie diese Bestimmungen daher aufmerksam durch! Im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung unterstellen wir auch bei reiner Wohnmobilbuchung die Vertrags­beziehungen zwischen Ihnen und uns dem verbraucherfreundlichen deutschen Pauschalreiserecht der §§ 651 a ff. BGB. Dies bedeutet insbesondere, dass die von Ihnen an uns geleistete Zahlungen auch bei der Buchung eines Wohnmobils durch einen Sicherungsschein eines deutschen Versicherers gem. § 651 k BGB abgesichert sind. Beachten Sie diesen rechtlichen Vorteil und diese Sicherheit für Sie im Vergleich zu an­deren Anbietern, die lediglich als “Vermittler“ auftreten.


 

A. Reisebedingungen für Pauschalreisen

1.          Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, schriftlich, per Telefax oder eMail erfolgen kann, bietet der Gast NT den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Kunden vorliegen, verbindlich an.

1.2. Bei elektronischen Buchungen bestätigt NT den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung begründet keinen Anspruch des Kunden auf ein dem Buchungswunsch des Kunden entsprechendes Zustandekommen des Reisevertrages.

1.3. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Kunde die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.

1.4. Die buchende Person haftet für alle Verpflichtungen von mit gebuchten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

1.5. Bei telefonischen Buchungen kommt der Reisevertrag, abweichend von vorstehender Regelung, wie folgt zustande:  NT nimmt für den Kunden eine für NT verbindliche Reservierung (Option) vor und leitet dem Kunden ein Buchungsformular und die Reisebedingungen zu. Übermit­telt der Kunde spätestens innerhalb einer Woche nach Optionsvornahme (persönlich, per Post oder Fax) die Buchung (Anmeldung) an NT, ge­staltet sich der Buchungsablauf wie oben Ziff. 1 bis 3. Geht innerhalb die­ser Frist die Buchung (Anmeldung) nicht ein, so erlischt die Reservierung ohne weitere Folgen für NT und den Kunden.

2.        Leistungsverpflichtung von NT

2.1. Die Leistungsverpflichtung von NT ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

2.2. Leistungsträger (insbesondere die örtlichen Agenturen und Mietwagenunter­nehmen) sind von NT nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Ver­einbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungs­bestätigung von NT hinausgehen oder in Widerspruch dazu stehen oder den be­stätigten Inhalt des Vertrages abändern.

3.        Anzahlung und Restzahlung

3.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 10 % des Reisepreises, max. € 260,- pro Person, bzw. pro Objekt (PKW; Wohnmobil etc.).

3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6. genannten Gründen abgesagt werden kann.

3.3. Die Reiseunterlagen erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.

3.4. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.

3.5. Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht  und NT zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

3.6. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist NT  berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8. dieser Bedingungen zu belasten.

4.        Leistungsänderungen

4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von NT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamt­zuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3. NT ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleich­wertigen Reise zu verlangen, wenn NT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot an­zubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von NT über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.

5.        Preiserhöhung

5.1. NT behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

5.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann NT den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann NT vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann NT vom Kunden verlangen.

5.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber NT erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für NT verteuert hat.

5.5. Eine Erhöhung nach Ziffer 5.2 bis 5.4 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für NT nicht vorhersehbar waren.

5.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat NT den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn NT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von NT über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

6.        Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Abflug- oder Zielflughafens, bzw. bei Mietwagen des Ortes der Fahrzeugübernahme oder der Fahrzeugart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann NT bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 50,- pro Kunden erheben.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag  gemäß Ziffer 8. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7.        Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten

7.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber NT unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

7.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert NT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann NT, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

7.3. NT hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

Flugreisen

bis 30 Tage vor Reiseantritt                   10%
vom 29. bis 22 Tag vor Reiseantritt       25%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt      50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt        40%
vom 6. Tag vor Reiseantritt                    70%
bei Rücktritt am Abreisetag oder
bei Nichtanreise                                 90%
Mietwagen und Campmobile
bis 30 Tage vor Reiseantritt                   20%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt      35%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt      50%
vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt        75%
am Abreisetag und bei Nichtanreise      90%

7.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, NT nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

7.5. NT behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist NT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

8.        Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. NT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9.        Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

9.1. NT kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

9.2.  Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch NT muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer Allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein

9.3. NT hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen

9.4. NT ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

9.5. Ein Rücktritt von NT später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

9.6. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn NT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch NT dieser gegenüber geltend zu machen.

9.7. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

10.     Obliegenheiten und  Kündigung des Kunden 

10.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit NT dahingehend konkretisiert, dass der Kunde verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von NT anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

10.2. Ist von NT keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung !), so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, NT direkt unter der unten bezeichneten Adresse, Telefon- und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Fahrzeugmängel sind unverzüglich der örtlichen Agentur direkt anzuzeigen.

10.3. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Kunden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

10.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.

10.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn NT, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von NT oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird

10.6. Der Kunde ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber NT geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber NT unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

10.7. Weitere Obliegenheiten und Hinweise für den Reisenden:

a) Gepäckverlust und Gepäckverspätung

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen sind vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von NT anzuzeigen.

b) Reiseunterlagen

Der Kunde hat NT zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von NT mitgeteilten Frist erhält.

c) Schadensminderungspflicht

Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er NT auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

11.     Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-· und Gesundheitsbestimmungen 

11.1. NT informiert im Reisekatalog über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Kunden begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie NT nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.

11.2. NT wird den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebene Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.

11.3. Soweit NT seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteilnehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet.

12.     Beschränkung der Haftung

12.1. Die vertragliche Haftung  von  NT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit  NT für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2. Die deliktische Haftung  von  NT für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

12.3.  NT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis­tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von  NT sind.  NT haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von  NT ursächlich geworden ist.

13.     Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot

13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber  NT unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, bei der Fluggesellschaft geltend zu machen.

Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und  NT Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder  NT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13.2. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.

14.     Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und  NT findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

15.     Gerichtsstand

15.1. Soweit bei Klagen des Kunden gegen  NT im Ausland für die Haftung von  NT dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

15.2. Der Kunde kann  NT nur an deren Sitz verklagen.

15.3. Für Klagen von  NT gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von  NT vereinbart.

15.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,  

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und  NT anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

B. Zusatzbedingungen
für Wohnmobilbuchungen

1.        Geltungsbereich dieser Zusatzbedingungen

1.1. Diese Zusatzbedingungen gelten, soweit im Rahmen einer Pauschalreise oder als Einzelleistung ein Wohnmobil Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht von NT ist.

1.2. Diese Zusatzbedingungen ergänzen als Inhalt des mit dem Kunden zustande kommenden Vertrages die Reisebedingungen unter A. Sie gehen diesen vor, soweit dies nachstehend ausdrücklich vermerkt ist.

2.        Preise, Versicherung, Preiserhöhung, Kaution und Kaution bei Wohnmobilen

2.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu Ziff. 5.  „Preiserhöhung“ unter A. Diese Bestimmung gilt auch für Verträge über Wohnmobile.

2.2. Im bestätigten Preis für das Fahrzeug ist eine Haftpflicht‑ und Voll­kaskoversicherung enthalten. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfalls/Un­fall ist je nach Wagentyp unterschiedlich, und kann durch Zusatzversicherungen verringert werden. Der genaue Betrag wird in der Buchungsbestätigung/Rechnung ausgewiesen.

2.3. NT schließt für Sie bei Wohnmobilen und 4x4-Fahrzeugen obligatorisch eine Versicherung zur Haftungsverringerung ab, sofern Sie im Anmeldeformular nicht ausdrücklich vermerken, dass Sie dies nicht wünschen. Dadurch verringert sich Ihre Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Kosten für diese Versicherung betragen zwischen 80 Rand und 260 Rand pro Tag und sind im bestätigten Mietpreis nicht enthalten.

2.4. Der bestätigte Preis beinhaltet weiter Steuern, den Transfer von Flug­häfen in Johannesburg, Kapstadt, Durban und Harare zur Anmiet­station, die Gebühr für die Endreinigung und die Mitgliedschaft im Auto­mobilclub Südafrika/Namibia. Nicht im bestätigten Preis eingeschlossen sind die Benzinkosten und eben­falls nicht eingeschlossen ist eine Insassenversicherung. NT weist aus­drücklich darauf hin, daß eine solche Insassenversicherung auch vor Ort nicht abgeschlossen werden kann.

2.5. Bei der Fahrzeugübernahme ist vor Ort, eine nach der Höhe der abgeschlossenen Versicherung unterschiedliche Kaution zu hinterlegen. Ist eine solche Versicherung zur Haftungsverringerung abgeschlossen, ver­ringert sich der Kautionsbetrag entsprechend. Die jeweilige Kaution kann mittels Kreditkartenabzug oder als Bargeld hinterlegt werden. Der Kautionsbetrag wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs ohne Abzug erstattet.

3.        Besondere Obliegenheiten des Teilnehmers und des Fahrers

3.1. Die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen die Bestimmungen unter A. Reisebedingungen, Ziff. 10. Die dortigen Bestimmungen gelten auch für Verträge, die nur die Wohnmobilüberlassung zum Gegenstand haben.

3.2. Der Fahrer muss zwischen 23 und 70 Jahre alt und im Besitz eines gülti­gen Deutschen und Internationalen Führerscheins sein.

3.3. Nur diejenigen Personen, die im Anmeldeformular und in der Buchungsbe­stätigung von NT als Fahrer genannt sind, dürfen das

Kfz fahren.

3.4. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung, insbesondere wenn der Fahrer ent­gegen der Vereinbarung einem anderen Teilnehmer oder eine sonstige unberechtigte Person das Fahrzeug fahren lässt, haftet er für alle durch diesen unberechtigten Fahrer entstehenden Schäden.

3.5. Die Teilnehmer sind insgesamt während der vereinbarten Nutzungsdauer des Fahrzeugs für dessen Wartung verantwortlich. Sie sind insbesondere ver­pflichtet, Wasser‑ und Ölstand sowie Batterie und Reifendruck zu über­prüfen.

3.6. Die Teilnehmer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, das Fahrzeug mit einem sauberen Zustand des Innenraums zu übergeben. Ist der Fahrzeug­innenraum verschmutzt, wird ein Reinigungsentgelt vor Ort erhoben.

3.7. Unfälle, Beschädigungen oder Diebstahl müssen innerhalb von 24 Stunden der Polizei und der örtlichen Agentur von NT gemeldet werden.

3.8. Sollten Reparaturen am Fahrzeug notwendig werden, so sind die Teilnehmer gesamtschuldnerisch verpflichtet, zuerst die Zustimmung der Agentur von NT einzuholen. Dies gilt nicht, wenn Gefahr in Verzuge ist. Die Teilnehmer sind verpflichtet, sich für Reparaturen eine ordnungsgemäße Rechnung er­teilen zu lassen. Bei Vorlage dieser Rechnung werden die Reparaturkosten von der Agentur erstattet.

3.9. Die Teilnehmer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, die gesamte Aus­rüstung des Fahrzeugs anhand der ihnen übergebenen Checkliste vor der Fahrzeugübergabe zu überprüfen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

3.10. Die Teilnehmer, insbesondere der Fahrer, sind gesamtschuldnerisch ver­pflichtet, alle nationalen und internationalen Vorschriften für den Straßenverkehr sowie die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen einzuhal­ten. Dem Fahrer ist das Lenken des Fahrzeugs nach Alkoholgenuss, ungeach­tet nationaler oder internationaler Promille-Grenzen grundsätzlich untersagt.

3.11. Fahrzeuge dürfen nach Absprache den in Nachbarstaaten  gefahren werden. Ausdrück­lich untersagt ist jedoch das Fahren der Fahrzeuge in den Staaten Angola, Malawi. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge in diesen Ländern nicht versichert sind.

3.12. Der Kilometerzähler des Fahrzeugs dient der genauen Aufzeichnung von zurückgelegten Entfernungen. Die Teilnehmer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, eine etwaige Fehlfunktion oder einen Ausfall des Kilo­meterzählers sofort der örtlichen Agentur mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich eine Manipulation an der Verplombung, so ist NT berechtigt, durch ihre örtliche Agentur die zurückgelegten Ki­lometer nach billigem Ermessen zu schätzen und die Kilometervergütung zu bestimmen. Die Bestimmung durch NT oder ihre Agentur ist unwirksam, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht. Die Beweislast hierfür liegt beim Teilnehmer.

3.13. Die Teilnehmer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, das Fahrzeug voll­ständig mit allen Ausrüstungsgegenständen und Dokumenten, die ihnen aus­gehändigt wurden, zum vereinbarten Termin zurückzugeben.

3.14. Die Teilnehmer dürfen das Fahrzeug nicht zu entgeltlichen Beförderungs­zwecken weder von Fahrgästen noch von Waren nutzen. Gleichfalls ist das Abschleppen oder Ziehen eines anderen Fahrzeugs einschließlich Wohn­wagen oder Anhänger untersagt. Waren illegaler Art dürfen nicht transportiert werden. Es ist nicht ge­stattet, das Kfz für Motorsportveranstaltungen zu verwenden. Mit dem Fahrzeug dürfen keine Gebiete befahren werden, die entsprechend den Anweisungen und Bestimmungen der örtlichen Polizei oder von Sicherheitskräfte wegen auftretenden zivilen Unruhen als bedenklich ein­gestuft werden.

3.15. Die Teilnehmer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, das Fahrzeug bei Nichtgebrauch ordentlich zu verschließen. Im Falle eines Defekts darf das Fahrzeug nur unter Bewachung oder anderweitig sicher verwahrt abgestellt, bzw. zurückgelassen werden.

3.16. Den Teilnehmern ist es untersagt, irgendwelche dritten Personen, die nicht Vertragspartner von NT sind, mit dem Fahrzeug gefälligkeitshalber oder gegen Entgelt zu befördern.

4.        Besondere Haftungsregelung bei Wohnmobilen

4.1. Diese Bestimmungen gelten ergänzend zu den vorstehenden Regelungen unter Ziffer 12., welche auch für Verträge gelten, die lediglich die Wohnmobilüberlassung zum Gegenstand haben.

4.2. NT haftet nicht für irgendwelche Kosten, insbesondere Unterkunftskosten, die den Teilnehmern dadurch entstehen, dass das Fahrzeug vor Ort durch eine Panne, einen Unfall oder aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise un­brauchbar wird oder nicht genutzt werden kann. Dies gilt nicht, soweit die Nichtbenutzbarkeit von NT oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist. 

4.3. Die Teilnehmer haften NT gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die NT und/oder ihrer Agentur bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflich­ten der Teilnehmer und des Fahrers, insbesondere bei Nichtbeachtung der „besonderen Obliegenheiten des Teilnehmers und des Fahrers“ nach B. Ziffer 3. dieser Bestimmungen entstehen.

4.4. Die Teilnehmer haften NT und ihrer Agentur insbesondere gesamtschuld­nerisch für alle schuldhaft verursachten Fahrzeugschäden sowie für den Verlust von Dokumenten oder Ausrüstungsgegenständen oder die schuldhafte Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen.

4.5. Im Falle einer ordnungsgemäßen Übergabe des Fahrzeugs und der Ausrüstungs­gegenstände und eines von dem Teilnehmer oder eines beauftragen Teil­nehmers unterzeichneten Übergabeprotokoll obliegt der Nachweis, daß ein Schaden am Fahrzeug entgegen dem Protokoll bereits bei Übergabe bestan­den hat, soweit es sich nicht erkennbare Schäden handelt, beim Kunden. Entsprechendes gilt für fehlende oder beschädigte Ausrüstungsgegen­stände.

4.6. Die Teilnehmer haften NT und/oder ihrer Agentur gesamtschuldnerisch für den Verlust des Fahrzeugs, soweit ein Diebstahl des Fahrzeuges ursäch­lich auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. Der Kunde haftet weiter für einen Verlust, einen Ausfall oder einen Stillstand des Fahrzeuges, soweit dieser durch die schuldhafte Nichtbeachtung der vereinbarten Ver­tragsbestimmungen und/oder durch die Nichtbeachtung örtlicher Gesetze, Verkehrsregeln, Sicherheitsregeln oder behördlicher Anordnungen verur­sacht worden ist.

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Reiseveranstalter ist:

Firma                     Nature Trekking

Geschäftsführer Armin Bischoff

 

Reisevermittler:

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80937 München

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